Vorsicht: Kauf ist Kauf
Das deutsche Recht sagt, dass nur notarielle Verträge beim Immobilienkauf wirksam sind. Anders ist es in Spanien: Nach spanischem Recht ist auch ein mündlicher oder privatwirtschaftlicher Kaufvertrag wirksam. Gerade im Familienkreis wird die privatschriftliche Form oft genutzt um die Erwerbsnebenkosten zu sparen. Doch bei Kaufverträgen unter Fremden sollte nie auf die notarielle Form verzichtet werden, da nur der notarielle Vertrag im Eigentumsregister eingetragen werden kann und damit den Gutglaubensschutz auflöst. Gerade weil aber in Spanien auch ein privatschriftlicher Kaufvertrag über eine Ferien-Immobilie oder ein Grundstück wirksam ist, sollte jeder Kaufinteressent alle Schrsiftstücke, die ihm zu Unterzeichnung vorgelegt werden – zum Beispiel ein Reservierungs- oder Optionsvertrag - sorsam prüfen und im Zweifelsfall einen erfahrenen Makler, Rechsanwalt oder Steuerberater hinzuziehen. Sicher ist sicher.
amarie24 - 26. Nov, 18:36